Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BSG, 29.02.2012 – B 12 KR 5/10 RBundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in 2005 ist verfassungsgemäß - Beitragszahler in der Sozialversicherung - grundsätzlich kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Beitragsmitteln gegenüber GesetzgeberZitiert von 7
- BSG, 29.02.2012 – B 12 KR 10/11 RArbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit - Klagebefugnis - RechtsschutzbedürfnisZitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 04.01.2005 – 8 Sa 50/04Zitiert von 1
- BVerfG, 22.05.2018 – 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Gebot der Belastungsgleichheit bzgl Sozialabgaben (hier: Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) vereinbar - Rechtfertigung des Aussteuerungsbetrags gem § 46 Abs 4 SGB II (juris: SGB 2) idF vom 30.07.2004 für das Jahr 2005 aufgrund des Systemswechsels im Bereich der Arbeitsförderung - fehlende Beitragssatzrelevanz des Eingliederungsbeitrags gem § 46 Abs 4 SGB 2 idf vom 22.12.2007 für das Jahr 2008Zitiert von 10
- BSG, 21.07.2009 – B 7 AL 23/08 RArbeitsförderung: Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BSG, 29.05.2008 – B 11a AL 23/07 RZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 – L 18 AL 66/17
- LSG NRW, 09.08.2018 – L 9 AL 1/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 – L 18 AL 178/17 B ER
19 Entscheidungen zu § 5 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.